Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 14a

§ 14a – Personenvereinigungen

(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), normal normal rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und normal normal Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes). normal normal normal arabic (3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), normal normal Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und normal normal Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). normal normal normal arabic (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Personenvereinigungen sind Zusammenschlüsse von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die einen legalen Zweck verfolgen.
  • Rechtsfähige Personenvereinigungen umfassen unter anderem Vereine, Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
  • Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind beispielsweise Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.
  • Für nicht rechtsfähige Gesellschaften gelten ähnliche Vorschriften wie für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, mit einer Ausnahme.
  • Die Regelungen beziehen sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).